Geschäftsbedingungen

MEGATRON S.R.L.

ART. 1) DEFINITIONEN

MEGATRON:  MEGATRON S.R.L. mit Geschäftssitz in Caivano (Neapel) 80023 Z.I. ASI Pascarola – Steuernummer und USt-IDNr. 04674161213

Kunde: Eine Person, die MEGATRON zur Abgabe eines geschäftlichen Angebots in Verbindung mit Produkten /Dienstleistungen auffordert oder einen Auftrag übersendet.

Angebotsanfrage: Ein Dokument, mit dem ein Kunde MEGATRON per Brief, Fax oder E-Mail zur Abgabe eines geschäftlichen Angebots in Bezug auf Produkte und/oder Dienstleistungen auffordert.

Angebot: Ein von MEGATRON erstelltes (obligatorisch zu unterzeichnendes) Dokument mit einem geschäftlichen Angebot, welches es dem Kunden ermöglicht, einen Auftrag zu übersenden.

Bestellung: Ein (obligatorisch zu unterzeichnendes) Dokument, mit dem der Kunde MEGATRON mit der Lieferung von Produkten/Dienstleistungen beauftragt.

Auftragsbestätigung: Eine schriftliche Mitteilung per Brief, Fax oder Mail, mit welcher MEGATRON dem Kunden die Annahme des Auftrags bestätigt und dadurch den Vertragsschluss herbeiführt.

Vertrag: Endergebnis der Auftragsbestätigung, geregelt durch die vorliegenden AVB.

AVB: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Parteien: MEGATRON und der Kunde

Frachtführer/Spediteur: Eine dritte Person, die mit dem Transport der Waren zum Zielort beauftragt ist

 

ART. 2) GELTUNG DER AVB

  • Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der MEGATRON S.R.L. und ihren Kunden in Bezug auf von ihr vermarktete Produkte und/oder Dienstleistungen.
  • Die vorliegenden AVB stellen gemeinsam mit dem Auftrag und der Auftragsbestätigung die gesamten zwischen MEGATRON und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Lieferung dar, die Gegenstand des Auftrags ist.
  • Jegliche Abweichung von den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ist nur gültig, wenn sie ausdrücklich in die ordnungsgemäß von MEGATRON unterzeichnete Auftragsbestätigung eingefügt wird.
  • MEGATRON hat diese AVB durch Veröffentlichung auf ihrer firmeneigenen Internetseite megatronsensors.com bekannt gegeben.

 

ART. 3) VERTRAGSSCHLUSS

  • Jegliche in der an MEGATRON übersandten Angebotsanfrage enthaltene Klausel oder besondere Einkaufsbedingung, die im Widerspruch zu den vorliegenden AVB steht, gilt als nichtig, wenn sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung akzeptiert wird;
  • Das von MEGATRON als Antwort auf eine Angebotsanfrage erstellte Angebot stellt kein Vertragsangebot im Sinne des Art. 1326 des italienischen Zivilgesetzbuchs dar und ist daher für MEGATRON auf keinen Fall bindend. Es hat ausschließlich orientierenden Charakter hinsichtlich der Verfügbarkeit des Unternehmens zur Durchführung der darin angegebenen Lieferung;
  • Jegliche in dem an MEGATRON übersandten Auftrag enthaltene Klausel oder besondere Einkaufsbedingung, die im Widerspruch zu den vorliegenden AVB steht, gilt als nichtig, wenn sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung akzeptiert wird;
  • Die ordnungsgemäß unterzeichnete Auftragsbestätigung ist das einzige Dokument, in dem MEGATRON rechtmäßig von den vorliegenden AVB abweichen kann;
  • Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen der vorliegenden AVB Vorrang sowohl vor den Bestimmungen, die in dem Auftrag enthalten sind, als auch vor denjenigen in der Angebotsanfrage oder dem Angebot selber, wohingegen EINZIG die Bestimmungen in der Auftragsbestätigung Vorrang vor den Bestimmungen in den vorliegenden AVB haben;
  • Eventuell vorhandene Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden, die MEGATRON nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung akzeptiert hat, sind nicht anwendbar, selbst wenn sie in dem Auftrag aufgeführt sind.
  • Das Angebot von MEGATRON ist nur gültig, wenn es direkt durch das Unternehmen selbst versendet wird. Kein Vertreter verfügt über die Befugnis, Angebote anzunehmen; daher muss jegliche Auftragsbestätigung notwendigerweise vom Unternehmen selber stammen.
  • Der Vertragsschluss kommt mit der Versendung der Auftragsbestätigung durch die MEGATRON an den Kunden zustande. Der Kunde muss alle darin enthaltenen Daten kontrollieren; diese gelten als akzeptiert, wenn nicht schriftlich innerhalb von zwei Werktagen Einspruch dagegen eingelegt wird.

ART. 4) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4.1)     Die Parteien bestätigen sich gegenseitig, dass die mitgeteilten und/oder ausgetauschten persönlichen Daten, auch in der Phase des vorvertraglichen Informationsaustauschs, gemäß und für die Zwecke des italienischen Datenschutzgesetzes vom 31/12/96 Nr. 675 in der aktuellen Fassung sowie der Rechtsverordnung vom 30/6/2003 Nr. 196 behandelt wurden und zu behandeln sind.

4.2)     Alle zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen gelten als vertraulich. Die Parteien verpflichten sich für die gesamte Dauer der Beziehung und für weitere drei Jahre nach der Auslieferung der letzten Lieferung jeglichen Produktes Informationen, Listen, Zeichnungen, Entwürfe und jegliche anderen in irgendeiner Weise erhaltenen oder geteilten Informationen oder technischen Daten in Bezug auf erworbene Produkte sowie jegliche administrativen oder kommerziellen Informationen in Bezug auf den Kaufvertrag dieser Güter (Preis, Zahlungsziele und Gewährleistung, etc.) ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gegenseite geheim zu halten und nicht Dritten gegenüber offenzulegen, soweit dies für die rechtmäßige Nutzung der erworbenen Güter nicht absolut notwendig ist,

4.3)     Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die über elektronische Medien ausgetauschten Mitteilungen den schriftlichen Mitteilungen gleichgestellt und zwischen den Parteien vollständig wirksam sind.

4.4)     Der Kunde übernimmt die volle Haftung für die durch die Nutzung der MEGATRON-Produkte erzielten Ergebnisse.

4.5)     Die Parteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Jahres ab dem Ereignis, welches die entsprechenden Maßnahmen rechtfertigen würde, keine rechtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen zum Schutz der eigenen Rechte zu ergreifen.

4.6)     Der Kunde gewährt MEGATRON eine dauerhafte und kostenlose Nutzungslizenz, deren Gegenstand die Nutzung der Marke des Kunden, der Firmenbezeichnung des Kunden sowie der anderen eigenen Kennzeichen des Kunden, sowie anderer Kennzeichen des Kunden durch MEGATRON ist, unbeschadet der Tatsache, dass diese Nutzungslizenz auf die Bereitstellung des eigenen Werbematerials (z.B. Kataloge und Prospekte in Papierform und in elektronischer Form) durch MEGATRON oder auf die Beteiligung durch MEGATRON an von öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen organisierten Ausschreibungsverfahren beschränkt ist.

 

ART. 5) PREISE

5.1) Die Verkaufspreise sind diejenigen, die in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung geltenden Offiziellen Preisliste von MEGATRON angegeben sind, oder die in der Auftragsbestätigung selber angegebenen Preise (spezifisch oder auch mittels Bezugnahme auf die in dem Angebot angegebenen Preise, auf das hin der Auftrag erteilt und sodann die Auftragsbestätigung ausgestellt wurde).

5.2) Der Preis bezieht sich auf eine Lieferung durch Übergabe ab Betriebsstätte von MEGATRON in Caivano (Neapel) – 80023 Z.I. ASI Pascarola und beinhaltet nicht den Transport, die USt., den Zoll, die Versicherung und im Allgemeinen jegliche steuerlichen oder versicherungsbezogenen Kosten in Verbindung mit dem Verkauf oder dem Export, einschließlich eventueller Strafen und/oder Zollabgaben oder eventueller Dokumente/Genehmigungen/Bescheinigungen.

5.3) Aktualisierungen der Offiziellen Preisliste von MEGATRON werden dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mitgeteilt und gelten für alle nach dem Datum dieser Mitteilung erteilten Aufträge.

5.4) Bei Antrag auf Änderung der Reihenfolge nach Bestätigung des Auftrags (Warentyp, Menge, Änderungen des Lieferdatums, Löschung, etc) MEGATRON behält sich vor, dem Kunden die Änderungskosten in Rechnung zu stellen.

5.5.) MEGATRON verpflichtet sich, die angebotenen Preise bei der Notierung beizubehalten. Im Falle plötzlicher und unhaltbarer Schwankungen der Rohstoffkosten behält sich MEGATRON jedoch das Recht vor, auch für bereits bestätigte Aufträge Preisänderungen vorzunehmen.

5.6) Im Falle einer vom Kunden gemeldeten, aber nicht durch MEGATRON-Prüfungen bestätigten Nichtkonformität des Produkts behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die Kosten für die Bearbeitung der Reklamation in Rechnung zu stellen.

ART. 6) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Die Zahlung des Preises muss gemäß den vereinbarten und akzeptierten Bedingungen (Angebot – Auftrag – Auftragsbestätigung) erfolgen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung muss die Zahlung mittels Banküberweisung innerhalb von 5 Werktagen nach der Anzeige über die Bereitstellung der Ware erfolgen. Die Ware wird erst nach dem tatsächlichen Eingang der Vorauszahlung versandt.
  • Bei Zahlungsverzug muss der Kunde gemäß der Rechtsverordnung 231/2002 an MEGATRON Verzugszinsen zahlen, und zwar unbeschadet jeglichen darüber hinausgehenden Schadens.
  • Sofern die Möglichkeit dazu besteht, kann MEGATRON nach eigenem ausschließlichen Ermessen Teilauslieferungen vornehmen und die einzelnen Auslieferungen im Rahmen eines einzelnen Auftrags gesondert in Rechnung stellen. In diesem Fall gelten die Zahlungsfristen für die einzelnen Teilauslieferungen, mit den jeweiligen Zahlungsfristen.

ART. 7) AUSSETZUNG DER AUSLIEFERUNGEN UND KÜNDIGUNG DER VERTRAGS

7.1) MEGATRON kann die Auslieferungen in Bezug auf bereits bestätigte und angenommene Aufträge aussetzen, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, auch wenn es sich um eine einzige vereinbarte Fälligkeit handelt, oder wenn der Kunde in Bezug auf andere Verträge oder auf irgendeine vertraglich übernommene Verpflichtung säumig ist.

7.2) Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nach Abschluss des Vertrages infolge von Wechselprotesten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern an Vermögenswerten des Kunden, Insolvenzverfahren oder ähnlichen Ereignissen wesentlich verändern, behält sich MEGATRON über die unverzügliche Aussetzung der Auslieferungen hinaus das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen sowie das Recht, dem Kunden gemäß Art. 1186 des italienischen Zivilgesetzbuchs die eingeräumte Zahlungsfrist zu entziehen, und die sofortige Bezahlung des Preises zu verlangen.

7.3) Die Kündigung des Vertrages, die Aussetzung der Auslieferungen und der Verlust der Zahlungsfrist müssen dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden.

ART. 8) NUTZUNGS- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

8.1) Die von MEGATRON verkauften Produkte dürfen nur und ausschließlich für die von den jeweiligen Kunden (Herstellern) angegebenen Zwecke genutzt werden. Diese Zwecke umfassen in der Regel nicht die Nutzung der Produkte in Systemen zum Schutz und/oder zur Unterstützung des menschlichen Lebens, die Nutzung in Verbindung mit nuklearem/explosiven Material oder zu irgendwelchen anderen Zwecken, bei denen eine Fehlfunktion eines MEGATRON-Produktes zu Schäden am Leben, Körper oder der menschlichen Gesundheit oder jedenfalls zu beträchtlichen Verlusten führen können.

8.2) Falls der Kunde die erworbenen Produkte zu einem oder mehreren der vorstehend genannten Zwecke nutzt oder weiterverkauft, geschieht dies auf eigenes und ausschließliches Risiko und Gefahr, mit jeglicher daraus folgenden Haftung.

8.3) Unbeschadet der unabdingbaren gesetzlichen Grenzen kann die Haftung von MEGATRON gegenüber dem Kunden für direkte und indirekte Schäden aufgrund der vertraglichen oder irgendeiner anderen Haftung und für jegliche existierende Form des Schadensersatzes und/oder im Rahmen jeglicher Entschädigung aus welchem Grund auch immer den Betrag von 100% des Preises auf keinen Fall übersteigen.

8.4) Der Kunde verpflichtet sich, beim Erwerb, der Lieferung und der Nutzung der Megatron-Produkte eventuelle von staatlichen Stellen vorgeschriebene internationale Sanktionen zu beachten.

8.5) Unbeschadet der unabdingbaren gesetzlichen Grenzen haftet MEGATRON gegenüber dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn und/oder eventuelle direkte und/oder indirekte Schäden. Nur als nicht erschöpfendes Beispiel wird MEGATRON beispielsweise keinen Schadensersatz für eventuelle Schäden aufgrund von Umsatzverlust, Gewinnverlust, Vertragsverlust leisten und MEGATRON wird dem Kunden auch keinen Schadensersatz für eventuelle Schäden, für die der Kunde selber Schadensersatz an Dritte leisten muss, leisten, unabhängig davon, wie sie entstanden sind, etc.

 

ART. 9) LIEFERFRISTEN

9.1) Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfrist läuft normalerweise ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden, oder, wenn dies danach eintritt, ab dem letzten der folgenden Ereignisse:

  1. a) ab dem Zahlungseingang der Vorauszahlung bei MEGATRON – soweit vorgesehen;
  2. b) ab der Genehmigung der Ausführungszeichnungen und Schemata – soweit vorgesehen;
  3. c) ab dem Empfang des Materials, das MEGATRON von dem Kunden erhalten muss – soweit eine spezifische Lieferung vorgesehen ist;
  4. d) ab dem Erhalt der Einfuhrgenehmigung von dem Kunden – soweit vorgesehen.

Für die Berechnung der Liefertage werden fünf Werktage pro Woche angesetzt; Feiertage bleiben unberücksichtigt.

9.2) Die Lieferfrist wird in Fällen von Ereignissen höherer Gewalt automatisch für das gesamte Andauern dieses Ereignisses verlängert. Auf keinen Fall sind die Lieferfristen als wesentlich und bindend aufzufassen; tatsächlich verpflichtet sich der Kunde, das bestellte Material auf jeden Fall anzunehmen, auch nach dem Ablauf einer solchen Frist.

9.3) Die Lieferfrist wird automatisch verlängert, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt (und zwar für das gesamte Andauern des Ereignisses):

  1. a) Zahlungsverzug seitens des Kunden;
  2. b) ausbleibende Lieferung von für die Bearbeitung des Auftrags wesentlichen Daten seitens des Kunden;
  3. c) Anforderung von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag durch den Kunden;
  4. d) Anforderung anderer Mengen der bestellten Produkte durch den Kunden;
  5. e) Anforderung von Teillieferungen durch den Kunden.

ART. 10) VERTRAGSSTRAFEN FÜR LIEFERVERZÖGERUNGEN

10.1) Die Parteien vereinbaren, dass eventuelle Vertragsstrafen für Lieferverzögerungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart werden müssen.

10.2) Falls MEGATRON eine Vertragsstrafe gemäß Art. 1382 des italienischen Zivilgesetzbuchs bezahlen muss, ist diese Summe der einzige und ausschließliche statthafte Rechtsbehelf, so dass im Übrigen ausdrücklich der Schadensersatzanspruch für den darüber hinausgehenden Schaden ausgeschlossen ist.

10.3) Die Vertragsstrafe muss seitens des Kunden durch eingeschriebenen Brief oder zertifizierte E-Mail eingefordert werden, wobei der rückwirkende Ablauf gegenüber dem Datum des Empfangs dieses Briefes oder dieser Mail nicht zulässig ist.

10.4) Die Vertragsstrafe wird jedoch nicht geschuldet, wenn die Aufforderung nicht innerhalb von 10 Werktagen ab dem tatsächlichen Erhalt der Ware seitens des Kunden zugestellt wird.

ART. 11) BESTELLBARE MENGEN

11.1) Wenn die Produkte nach spezifischen technischen Vorgaben des Kunden hergestellt werden, werden diese in exakt der Menge verkauft, die sich am Ende des Produktionszyklus ergibt. Unter Berücksichtigung eventuellen Ausschusses gilt der Auftrag daher auch bei Vorliegen von Mehr- oder Mindermengen innerhalb einer Abweichungsgrenze von 10% der bestellten Mengen als ausgeführt.

11.2) Der Kunde verpflichtet sich auf jeden Fall innerhalb der vorstehend genannten Grenzen, die tatsächlich hergestellten Mengen abzunehmen.

11.3) Die Mindestrechnungssumme beträgt Euro 500,00 zzgl. USt. Für eventuelle Aufträge über geringere Beträge behält MEGATRON sich das Recht vor, dem Kunden die Mindestrechnungssumme in Rechnung zu stellen.

 

ART. 12) GEWÄHRLEISTUNG

12.1) MEGATRON garantiert, dass die verkauften Produkte frei von Mängeln und Herstellungsfehlern sind, und zwar für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der tatsächlichen, durch Beförderungsschein oder beiliegende Rechnung nachgewiesenen Auslieferung. Nach dem Ablauf dieser Frist endet die Gewährleistung, auch wenn die Produkte aus irgendeinem Grund nicht in Funktion genommen wurden. Während dieses Zeitraums wird MEGATRON im Fall von Mängeln die mangelbehafteten Produkte so schnell wie möglich reparieren oder ersetzen.

12.2) Die Gewährleistung gilt nicht in den folgenden Fällen:

  • falsche (nicht konforme) Nutzung der Produkte;
  • von der ursprünglich vorgesehenen Nutzung abweichende Nutzung der Produkte;
  • unterlassene oder falsche Wartung;
  • fahrlässig verursachte Schäden während des Transports der Produkte;
  • natürlicher Verschleiß;
  • falsche Lagerung der Produkte;

Der eventuelle Ersatz oder die Reparatur der Produkte muss schriftlich von MEGATRON genehmigt werden und erfolgt nur, wenn der Kunde zu diesem Zeitpunkt vollständig seine eigenen Verpflichtungen erfüllt hat.

12.3) Der Kunde kann die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen (vor allem die Zahlung des Preises zu den vereinbarten Fälligkeiten) in allen Fällen, in denen er sich auf die vorliegende Gewährleistung beruft, nicht aussetzen.

12.4) Eventuelle Reklamationen aufgrund von nicht den Vorgaben entsprechenden Produkten oder wegen Fehlfunktionen können schriftlich innerhalb der Frist von höchstens 10 Werktagen ab der tatsächlichen Ankunft der Produkte gemeldet werden.

12.5) Eventuelle Fehlmengen oder offensichtliche Schäden an der Ware aufgrund des Transports müssen unverzüglich gegenüber dem Frachtführer angezeigt werden, indem die Ware unter Vorbehalt angenommen wird, und das Ereignis muss daraufhin innerhalb von höchstens 48 Stunden ab dem Vorfall an MEGATRON mitgeteilt werden. Andernfalls ist keine Beschwerde oder Reklamation des Kunden gegenüber MEGATRON möglich.

12.6) Erfolgt die Reklamation rechtzeitig und begründet, ist die Verpflichtung von MEGATRON auf den Ersatz / die Reparatur der nicht konformen Produkte beschränkt. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf die Auflösung des Vertrages oder Schadensersatz für eventuelle direkte und/oder indirekte Schäden. Der Versand in Folge von Gewährleistungsmaßnahmen geschieht auf alleiniges und ausschließliches Risiko des Kunden.

12.7) Der Kunde ist aufgrund von Reklamationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von MEGATRON nicht berechtigt, Reparaturen durchzuführen, eine Auswahl zu treffen oder Änderungen vorzunehmen (oder diese von Dritten vornehmen zu lassen). MEGATRON übernimmt in diesem Fall keinerlei Kosten.

ART. 13) ORT UND BEDINGUNGEN DER AUSLIEFERUNG

13.1) Unbeschadet einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung liefert MEGATRON die eigenen Produkte frei ab eigenem Werk in Caivano (Neapel) – 80023, Z.I. ASI Pascarola Der Verkauf gilt als abgeschlossen mit der rechtzeitigen Übergabe der Waren an den vom Kunden bezeichneten Dritten (Frachtführer / Spediteur, etc.). Mangels einer solchen Angabe autorisiert der Kunde MEGATRON ausdrücklich, einen Frachtführer / Spediteur auszuwählen, wobei er sie von der Haftung einer solchen Auswahl entbindet.

13.2) Entsprechend den diesbezüglich geltenden Vorschriften (Art. 1510 des italienischen Zivilgesetzbuchs) wird die Ware auf Risiko und Gefahr des Kunden transportiert, auch wenn sie in einem Freihafen oder in einem Freihafen mit Belastung der Speditionskosten in der Rechnung verkauft wird.

13.3) Die Produkte werden nicht gegen Transportrisiken versichert, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung.

ART. 14) TECHNISCHE VORGABEN UND PROFESSIONELLE VERWENDUNG DER GELIEFERTEN PRODUKTE.

14.1) Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Verwendung der Produkte sowie die Eigenschaften ihrer Verwendung informiert ist. Wenn MEGATRON Produkte auf der Basis von direkt vom Kunden gelieferten spezifischen technischen Vorgaben realisiert, ist sie von jeder Haftung befreit, mit Ausnahme der Haftung, die sich aus der exakten Übereinstimmung der Produkte mit den gelieferten technischen Vorgaben ergibt.

14.2) MEGATRON unterzieht die verkauften Produkte den normalen Routinetests (Funktionsprüfung bei Umgebungstemperatur). Eventuelle Gutachten oder spezifische Tests müssen speziell verlangt und ausdrücklich in der Auftragsbestätigung akzeptiert werden und werden normalerweise gesondert in Rechnung gestellt.

14.3) Im Hinblick auf eine ständige Verbesserung der eigenen Produkte behält MEGATRON sich das Recht vor, die von ihr für erforderlich befundenen besten Techniken einzubringen, ohne verpflichtet zu sein, den Kunden vorab darüber zu benachrichtigen.

ART. 15) HÖHERE GEWALT

15.1) Keine der Parteien haftet für die eigene Nichterfüllung in Bezug auf die hier vorgesehenen Pflichten, wenn sie nachweisen kann:

  1. a) dass die Nichterfüllung durch ein Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle verursacht worden ist; dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung vernünftigerweise nicht von der Möglichkeit des Eintritts dieses Ereignisses und seiner Auswirkungen auf ihre Fähigkeit zur Vertragserfüllung ausgehen musste; dass
  2. c) es nicht vernünftigerweise möglich war, dieses Ereignis zu verhindern oder Abhilfe dafür zu schaffen, oder zumindest für seine Auswirkungen.

15.2) Im Rahmen dieser Klausel, und ohne dass die hier gebotene Auflistung als abschließend betrachtet werden kann, gelten als „Ereignis höherer Gewalt“ Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Kriege (erklärte und nicht erklärte), zivile Aufstände, Krawalle, Embargos, Sabotage, Unfälle, Tarifkonflikte, Streiks, Maßnahmen irgendwelcher öffentlicher (sowohl lokaler als auch nationaler) Behörden oder Regierungsbehörden, einschließlich von Gesetzen, Verordnungen, Normen und Vorschriften, unabhängig davon, ob sie wirksam sind oder nicht, und jeglicher anderen ähnlichen oder unterschiedlichen Eventualitäten.

15.3) Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt muss die Partei, welche von dessen Folgen betroffen ist („Die nicht erfüllende Partei“), die andere Partei über den Eintritt dieses Ereignisses und dessen Auswirkungen auf ihre Möglichkeit zur Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen informieren. In diesem Fall müssen die Parteien sich zusammensetzen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die die Auswirkungen dieses Ereignisses aufzuheben oder zu reduzieren. Während des gesamten Zeitraums, in dem das Ereignis höherer Gewalt oder seine Auswirkungen andauern, gilt die nicht erfüllende Partei nicht als verantwortlich für ihre Unfähigkeit zur Erfüllung der eigenen Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, wobei diese Pflichten erfüllt werden müssen, sobald dies nach dem Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt möglich ist. Während des Andauerns des Ereignisses höherer Gewalt kann die den Vertrag erfüllende Partei von der Erfüllung von hier vorgesehenen Pflichten absehen, wenn und soweit diese Pflichten in Verbindung mit den Pflichten der anderen Partei stehen, deren Erfüllung durch den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt verhindert ist.

15.4) Unabhängig von den vorstehenden Regelungen hat die den Vertrag erfüllende Partei, falls das Ereignis höherer Gewalt länger als zwei (2) Monate andauert, die Möglichkeit, die vorliegende Vereinbarung nach eigenem Ermessen ohne weitere Haftung irgendeiner der Parteien zu kündigen.

ART. 16) VORHERIGE BENACHRICHTIGUNGSPFLICHT

16.1) Sowohl der Kunde als auch MEGATRON müssen vor der Kündigung des Vertrags die andere Partei mittels eingeschriebenen Briefs oder zertifizierter E-Mail unter Fristsetzung von nicht weniger als 15 Tagen gemäß Art. 1454 des italienischen Zivilgesetzbuchs in Verzug setzen.

Der Vertrag kann nicht gekündigt werden, wenn MEGATRON die Erfüllung des Vertrags innerhalb der vorstehend angegebenen Frist eingeleitet hat.

 

ART. 17) ANWENDBARES RECHT

Der Vertrag unterliegt dem italienischen Recht.

ART. 18) GERICHTSSTAND

Zuständige Justizbehörde für jegliche sich aus der Anwendung der vorliegenden AVB ergebende oder sich auf irgendeine vertragliche Beziehung zwischen MEGATRON und ihren Kunden beziehende Streitigkeit ist ausschließlich der Gerichtsstand Neapel.

Es wird ausdrücklich die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf von 1980 ausgeschlossen.

Zur Annahme:

Der Kunde

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(Datum, Stempel und autorisierte Unterschrift)

Der Kunde erklärt gemäß den Art. 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs, dass er von dem vorliegenden Dokument Kenntnis genommen hat, und dass er in vollem Umfang die gesamten vorliegenden Verkaufsbedingungen akzeptiert, wobei er insbesondere die folgenden Artikel akzeptiert und genehmigt:

3) Vertragsschluss

4.4) und 4.5) 4.6) Allgemeine Bestimmungen

7) Aussetzung der Auslieferungen und Kündigung des Vertrags

8) Nutzungs- und Haftungsbeschränkungen

9) Lieferfristen

10) Vertragsstrafen für Lieferverzögerungen

11) Bestellbare Mengen

12) Gewährleistung

13) Ort und Bedingungen der Auslieferung

14) Technische Vorgaben und professionelle Verwendung der gelieferten Produkte

15) Höhere Gewalt

16) Vorherige Benachrichtigungspflicht

18) Gerichtsstand

Der Kunde

________________

(Datum, Stempel und autorisierte Unterschrift)

MEGATRON S.R.L. – S.S.87 – Z.I. ASI Pascarola, 80023 Caivano (Na) – Italy – Tel. +39 081 818 70 36 P.IVA/VAT: IT04674161213

                info@megatronsensors.com —- www.megatronsensors.com